OLG Dresden - Beschluß vom 30.06.1993
9 WF 166/93
Normen:
BGB § 1615f § 1603 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 845

Prozesskostenhilfe bei teilweiser Erfolgsaussicht einer Unterhaltsklage

OLG Dresden, Beschluß vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 9 WF 166/93

DRsp Nr. 1994/8611

Prozesskostenhilfe bei teilweiser Erfolgsaussicht einer Unterhaltsklage

1. Ist die Erfolgsaussicht einer Unterhaltsklage nur teilweise zu bejahen, so ist dem Kläger Prozeßkostenhilfe für den genau zu bezeichnenden eingeschränkten Klageantrag zu bewilligen und im übrigen Prozeßkostenhilfe zu versagen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen bestimmten Streitwert ist nicht zulässig.2. Lebt das unterhaltsberechtigte eheliche Kind in den alten, der unterhaltspflichtige Vater in den neuen Ländern, so ist wenigstens für den Fall, daß lediglich der Mindestbedarf geltend gemacht wird, für dessen Höhe die Regelbedarfsverordnung der Bundesregierung maßgebend und nicht die für den Wohnort des Pflichtigen geltende sächsische Unterhaltstabelle.3. Der Selbstbehalt des Pflichtigen ist wegen des noch geringeren Lebensstandards in den neuen Ländern der für den Wohnort des Pflichtigen geltenden Untershaltstabelle zu entnehmen.

Normenkette:

BGB § 1615f § 1603 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe: