OLG Köln - Beschluß vom 18.07.2002
14 WF 99/02
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 237
MDR 2002, 1437
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 140/02

Prozesskostenhilfe bei teilweiser Geltendmachung von Folgesachen außerhalb des Ehescheidungsverbundes

OLG Köln, Beschluß vom 18.07.2002 - Aktenzeichen 14 WF 99/02

DRsp Nr. 2004/7767

Prozesskostenhilfe bei teilweiser Geltendmachung von Folgesachen außerhalb des Ehescheidungsverbundes

»Die Geltendmachung von Folgesachen - nachehelicher Unterhalt und Zugewinn - außerhalb des Ehescheidungsverbundes ohne vernünftige, nachvollziehbare Gründe führt nicht zur gänzlichen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit; eine solche isolierte ; Rechtsverfolgung wirkt sich vielmehr nur auf die vermeid baren Mehrkosten aus (Bestätigung von OLG Köln, FamRZ 2000, 1021). «

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind seit September 2001 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Klägerin hat im März 2002 eine Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zugewinnausgleich eingereicht und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss entsprochen, von der Prozesskostenhilfe jedoch die Mehrkosten ausgenommen, die durch die isolierte Geltendmachung des Zugewinnausgleichs außerhalb des Scheidungsverbunds anfallen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Rechtsverfolgung außerhalb des Scheidungsverbunds sei mutwillig, da vernünftige und nachvollziehbare Gründe für diese Verfahrensweise nicht dargetan seien.