I. Die Parteien sind seit September 2001 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Klägerin hat im März 2002 eine Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zugewinnausgleich eingereicht und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss entsprochen, von der Prozesskostenhilfe jedoch die Mehrkosten ausgenommen, die durch die isolierte Geltendmachung des Zugewinnausgleichs außerhalb des Scheidungsverbunds anfallen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Rechtsverfolgung außerhalb des Scheidungsverbunds sei mutwillig, da vernünftige und nachvollziehbare Gründe für diese Verfahrensweise nicht dargetan seien.
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