OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.11.2008
10 WF 107/08
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 572 Abs. 3 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1629 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1228

Prozesskostenhilfe bei Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes während eines Auslandsaufenthalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 10 WF 107/08

DRsp Nr. 2008/23664

Prozesskostenhilfe bei Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes während eines Auslandsaufenthalts

1. Der Begriff der Obhut umfasst auch, dass ein Elternteil eine Drittbetreuung organisiert und überwacht. 2. Die Frage, ob sich ein im Ausland (USA) aufhaltendes minderjähriges Kind (Kläger) noch unter der Obhut des Vaters befindet, ist so schwierig, dass im PKH-Verfahren nicht zu Lasten der Beklagten entschieden werden darf. 3. Geht das Gericht von der Zulässigkeit der Klage aus, muss es trotzdem im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Klage, summarisch weiterprüfen, ob die Klage auch begründet ist. 4. Da die Frage, ob auch dann zusätzliche Altersvorsorge betrieben werden darf, wenn Kindesunterhalt geschuldet wird und ein Mangelfall vorliegt, nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist, darf auch insoweit das PKH-Verfahren nicht zu Lasten der Beklagten entschieden werden.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 572 Abs. 3 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1629 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Beklagten kann Prozesskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen (vollständig) versagt werden.