BAG - Beschluss vom 16.02.2012
3 AZB 34/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 779;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 47
AuR 2012, 226
EzA-SD 2012, 16
NJW 2012, 2828
NZA 2012, 1390
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ta 13/11
ArbG Hamburg, vom 06.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 178/10

Prozesskostenhilfe; Bewilligungszeitpunkt; Mutwilligkeit bei Provozierung eines Vergleichsmehrwerts

BAG, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 3 AZB 34/11

DRsp Nr. 2012/5628

Prozesskostenhilfe; Bewilligungszeitpunkt; Mutwilligkeit bei Provozierung eines Vergleichsmehrwerts

Orientierungssätze: 1. Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend, sondern nur bis zum Abschluss der Instanz bewilligt werden. Endet das Verfahren mit einem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich, mit dem auch eine Einigung über Ansprüche herbeigeführt wird, die vorher nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens waren, endet die Instanz nicht mit der Genehmigung des Vergleichs durch die Parteien, sondern erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung, in der der Vergleich protokolliert wird. Bis dahin kann Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert beantragt werden. 2. Die Aufnahme zusätzlicher Gegenstände in einen gerichtlichen Vergleich ist dann mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO, wenn eine nicht bedürftige Partei in vergleichbarer Lage vernünftigerweise unter Berücksichtigung der Kostenfolgen von der Aufnahme der zusätzlichen Gegenstände in den Vergleich abgesehen hätte, etwa wenn die aufgenommenen Regelungen überflüssig sind, weil die Forderungen unstreitig sind und hinsichtlich ihrer auch kein Titulierungsinteresse besteht.