OLG Nürnberg - Beschluß vom 23.09.1994
7 WF 2911/94
Normen:
ZPO § 114 § 115 Abs. 2 ; spanischer codigo civil (Cc) § 86 Nr. 3 lit. b § 82 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1997, 236
FamRZ 1996, 41
JurBüro 1995, 312

Prozeßkostenhilfe durch Stundung von Verfahrenskosten

OLG Nürnberg, Beschluß vom 23.09.1994 - Aktenzeichen 7 WF 2911/94

DRsp Nr. 1995/4642

Prozeßkostenhilfe durch Stundung von Verfahrenskosten

»Prozeßkostenhilfe kann auch in der Form gewährt werden, daß die Verfahrenskosten bis zur zumutbaren Verwertung von Vermögenswerten gestundet wird.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 Abs. 2 ; spanischer codigo civil (Cc) § 86 Nr. 3 lit. b § 82 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) und begründet.

I. Der Scheidungsantrag hat die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht (§ 114 S. 1 ZPO). Er dürfte nach Art. 86 Nr. 3 b des spanischen Codigo civil (Cc) i.V. mit Art. 82 Nr. 1 Cc begründet sein. Denn die Antragstellerin hat durch angebotene Zeugenvernehmung unter Beweis gestellt, daß zu Beginn der tatsächlichen Trennung, die ununterbrochen länger als zwei Jahre angedauert habe, ein vom Antragsgegner geschaffener Trennungsgrund i.S. des Art. 82 Nr. 1 Cc vorgelegen habe. Dieser habe sie am 25.10.1990 bei einem gravierenden Streit zwischen den Ehegatten geschlagen, aus dem Haus geworfen und ihr gedroht, sie aufzuhängen, wobei er ein Seil in der Hand gehalten habe.