»Einzelfallprüfung, ob der Einsatz des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung für die Prozesskosten zumutbar ist (Bestätigung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.11.2004, 5 UF 190/04, OLG-Report Frankfurt u.a., 2005, 562, 563). Kindergeld ist weiteres Einkommen der Partei (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26.01.2005, FamRZ 2005, 605), jedoch nur soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist. Soweit der Freibetrag (von zur Zeit 266 EUR nach der 2. PKHB 2005 vom 22.03.2005) nicht zur Deckung des Existenzminimums (unter Berücksichtigung von § 1612 b Abs. 5BGB 135 % des Regelbetrags abzüglich der bei der Partei bereits berücksichtigten Wohnkosten) für ein Kind ausreichend ist und das Kindergeld (teilweise) zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird, ist es jedoch insoweit Einkommen des Kindes (§§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).«
Normenkette:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 3 ; SGB XII § 82 I 2 ; ZPO § 115 Abs. 2, 3 ;
Gründe:
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