OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.07.2000
2 WF 100/00
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 91 Abs. 1 ; BGB § 1605 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 200

Prozeßkostenhilfe; einzusetzendes Vermögen; Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger; Rückübertragung; Auskunft

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2000 - Aktenzeichen 2 WF 100/00

DRsp Nr. 2001/9479

Prozeßkostenhilfe; einzusetzendes Vermögen; Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger; Rückübertragung; Auskunft

»Mit dem Unterhaltsanspruch geht nach § 91 Abs. 1 BSHG auch der Auskunftsanspruch über. Übernimmt der Sozialhilfeträger bei Rückübertragung der Ansprüche die Kosten der Rechtsverfolgung, gilt dies auch für den Auskunftsanspruch. Dieser Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 91 Abs. 1 ; BGB § 1605 ;

Gründe:

Neben dem Unterhaltsanspruch in Höhe der geleisteten Aufwendungen des Sozialhilfeträgers geht gem. § 91 Abs. 1 BSHG auch der Auskunftsanspruch über. Auch für die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs, den die Klägerin zunächst im Wege der Stufenklage geltend macht, hat der Sozialhilfeträger gem. Ziff. 6 der Vereinbarung vom 24.5.2000 über die Rückübertragung der Ansprüche die der Klägerin entstehenden Kosten zu übernehmen. Dieser Anspruch der Klägerin gegen den Sozialhilfeträger gehört zu ihrem einzusetzenden Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO, so daß ihr zu Recht zumindest für die Auskunftsstufe die Prozeßkostenhilfe versagt wurde.

Fundstellen
OLGReport-Karlsruhe 2001, 200