OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.09.2002
2 WF 172/02
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1603 ;
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 23.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 252/01

Prozeßkostenhilfe: Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.09.2002 - Aktenzeichen 2 WF 172/02

DRsp Nr. 2003/912

Prozeßkostenhilfe: Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung

»1. Der Senat beurteilt die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung in ständiger Rechtsprechung großzügig. Danach ist PKH im allgemeinen nur zu verweigern, wenn eine mit den nötigen Mitteln versehene Partei des Klaganspruch anerkennen würde. 2. Das gilt erst, wenn der Beklagte einen Vollstreckungstitel verteidigt.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1603 ;

Gründe:

Der Kläger ist das Kind des Beklagten aus dessen Ehe mit Frau XYZ.. Die Eheleute haben sich im Januar 1994 getrennt. Seitdem lebt der Kläger bei seiner Mutter. Die Ehe ist seit längerem geschieden.

Im Verfahren 531 F 2348/94 - AG Kassel -, das auf Kindesunterhalt gerichtet war, hat sich der Beklagte durch Vergleich vom 14. Februar 1995 unter anderem verpflichtet, laufenden Unterhalt über freiwillig gezahlte 241 DM hinaus in Höhe von weiteren 44 DM, insgesamt also in Höhe von 285 DM zu zahlen.

Im vorliegenden Verfahren strebt der Kläger ein Abänderung dieses Vergleichs an. Er begründet dies damit, dass der Beklagte über ein höheres Einkommen verfüge und außerdem Unterhalt nach einer höheren Altersstufe zu zahlen sei.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und den Vergleich dahin abgeändert, dass der Beklagte ab Januar 2001 bis Juni 2001 monatlich 447 DM und ab Juli 2001 monatlich 465 DM Kindesunterhalt zu zahlen hat.