Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhalt ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Kläger zu 1., 2. und 4. sind grundsätzlich berechtigt, entsprechend der im Schriftsatz vom 13.1.2005 vorgenommenen Mangelfallberechnung für die Zeit ab April 2004 Unterhalt zu verlangen, nachdem sie auf Grund der Rückübertragung der Ansprüche hierzu legitimiert sind. Ein Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche kann ihnen nicht abgesprochen werden; Mutwilligkeit kann insoweit nicht angenommen werden. Allerdings beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten auf der Basis der 17.025,-- EUR brutto in den neun Monaten von Februar 2004 bis Oktober 2004 nur 1.257,73 EUR (nicht 1.319,87 EUR).
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