Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten nicht als erstattungsfähig angesehen. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen.
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