OLG Hamburg - Beschluss vom 16.04.2002
8 W 72/02
Normen:
ZPO § 127 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 280
MDR 2002, 910
OLGReport-Hamburg 2002, 309
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 346/99

Prozesskostenhilfe: Erstattungsfähigkeit der Beschwerdekosten

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 8 W 72/02

DRsp Nr. 2003/6790

Prozesskostenhilfe: Erstattungsfähigkeit der Beschwerdekosten

Zur Erstattungsfähigkeit der im Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfe entstandenen Kosten bei Kostenentscheidung zugunsten der bedürftigen Partei im Hauptverfahren.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 4 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten nicht als erstattungsfähig angesehen. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen.