OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.05.2005
1 UF 71/05
Normen:
EGZPO § 30 ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 403 F 3116/04

Prozesskostenhilfe: Für die Höhe des Erwerbstätigenbonus ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses maßgeblich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 1 UF 71/05

DRsp Nr. 2005/10970

Prozesskostenhilfe: Für die Höhe des Erwerbstätigenbonus ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses maßgeblich

»Zur Höhe des Erwerbstätigenbonus, wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor dem 01.01.2005 erfolgte und das Beschwerdeverfahren in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 anhängig war (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.04.2005, 5 UF 75/05)«

Normenkette:

EGZPO § 30 ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Dem Antragsteller ist mit Beschluss vom 29. September 2004 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Gleichzeitig setzte das Familiengericht die vom Antragsteller zu zahlenden Raten auf 300,00 EUR fest. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Oktober 2004, eingegangen bei Gericht am 22. Oktober 2004, Beschwerde eingelegt. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens hat das Familiengericht mit Beschluss vom 26. November 2004 die Raten auf 95,00 EUR monatlich reduziert. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Januar 2005 Beschwerde eingelegt und damit zum Ausdruck gebracht, dass seiner ursprünglichen Beschwerde noch nicht vollständig entsprochen wurde. Mit Beschluss vom 23. März 2005 hat das Familiengericht der weitergehenden Beschwerde nicht abgeholfen.