BayObLG - Beschluß vom 09.06.1998
1Z BR 77/98
Normen:
FGG § 14, § 27, § 29 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 171
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 139/98
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen X 805/90

Prozesskostenhilfe für die Rechtsmitteleinlegung und Verwerfung einer formunwirksamen weiteren Beschwerde

BayObLG, Beschluß vom 09.06.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 77/98

DRsp Nr. 1998/16551

Prozesskostenhilfe für die Rechtsmitteleinlegung und Verwerfung einer formunwirksamen weiteren Beschwerde

»Versagung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsmitteleinlegung und Verwerfung einer formunwirksamen weiteren Beschwerde in einer Vormundschaftssache.«

Normenkette:

FGG § 14, § 27, § 29 ;

Gründe:

I. Die miteinander verheirateten Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern der 1980 und 1982 geborenen Kinder, die derzeit in einem Heim untergebracht sind. Mit Beschluß vom 9.2.1996 hat das Vormundschaftsgericht den Beteiligten zu 1 und 2 die Personensorge für beide Kinder entzogen, Pflegschaft angeordnet und die Beteiligte zu 3 als Pflegerin bestellt. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2 wies das Landgericht mit Beschluß vom 19.9.1996 zurück. Sodann beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Aufhebung oder Änderung des Beschlusses vom 9.2.1996, die das Amtsgericht nach Anhörung des Jugendamts und der beiden Kinder mit Beschluß vom 16.2.1998 ablehnte. Das Landgericht hat die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 mit Beschluß vom 16.4.1998 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit den von ihnen persönlich unterzeichneten Schreiben vom 27.5. und 30.6. (richtig: 5.) 1998, die das Landgericht dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.