OLG Saarbrücken - Beschluß vom 27.10.1993
6 WF 68/93
Normen:
ZPO § 114 § 124 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken,

Prozesskostenhilfe für die Scheidung einer Scheinehe

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 27.10.1993 - Aktenzeichen 6 WF 68/93

DRsp Nr. 1994/13226

Prozesskostenhilfe für die Scheidung einer Scheinehe

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Scheidung einer Scheinehe ist rechtsmißbräuchlich.

Normenkette:

ZPO § 114 § 124 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner am 24.3.1983, wie sie vor trägt, "auf dem Papier" geheiratet, um ihm einen gesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland zu verschaffen. Seit der Verabschiedung vor dein Standesamt habe sie ihn nicht mehr gesehen.

Mit einem Antrag auf Scheidung hat die Antragstellerin um Prozeßkostenhilfe nachgesucht und hat noch darauf hingewiesen, daß sie die Scheidung auch deshalb betreiben wolle, weil sie die Ehelichkeit ihrer beiden im Jahre 1986 und 1989 geborenen Kinder anzufechten gedenke.

Das Familiengericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats mit der Begründung zurückgewiesen, unter den hier gegebenen Umständen sei die Antragstellerin gehalten gewesen, Mittel zur Durchführung des Scheidungsverfahrens bereitzuhalten oder anzusparen; es sei rechtsmißbräuchlich, staatliche Geldmittel zur Durchführung der Scheidung einer Ehe zu begehren, wenn sich die Eheschließenden lediglich des Rechtsinstituts der Ehe bedienten in rechtsmißbräuchlicher Weise.