Prozeßkostenhilfe für die Unterhaltsklage eines Sozialhilfeempfängers
KG, Beschluß vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 16 WF 3213/95
DRsp Nr. 1996/3204
Prozeßkostenhilfe für die Unterhaltsklage eines Sozialhilfeempfängers
1. Ermächtigt der Träger der Unterhaltsvorschußkasse, auf den gem. § 7 Abs. 1 S. UVG Unterhaltsansprüche übergegangen sind, den Unterhaltsberechtigten die übergegangenen Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen, und verlangt der Träger der Unterhaltsvorschußkasse von dem Unterhaltsberechtigten die vereinnahmten Beträge an ihn - den Träger der Unterhaltsvorschußkasse - abzuführen, so ist der Unterhaltsberechtigte als Beauftragter berechtigt von dem Träger der Unterhaltsvorschußkasse einen Vorschuß für die zu erwarteten Prozeßkosten zu verlangen (§§ 670, 669BGB). Der Unterhaltsberechtigte ist daher in einem derartigen Fall nicht bedürftig i.S.d. § 114ZPO.2. Der auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse nach § 7 Abs. 1 S.1 UVG übergegangene Unterhaltsanspruch kann nur von diesem selbst eingeklagt werden. Eine gewillkürte Prozeßstandschaft des Unterhaltsberechtigten widerspricht der Wertung und Zielsetzung des Gesetzes in den §§ 7 Abs. 1UVG, 91 Abs. 1BSHG (n.F.), da der Gesetzgeber erwartet, daß die Träger der Unterhaltsvorschußkasse bzw. der Sozialhilfe die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche selbst einfordern.