Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 20. Juli 2009 (3 Ca 952/09) aufgehoben.
Den Klägern zu 1) bis 3) wird Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom 9. Juli 2009 bewilligt.
Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug wird ihnen Rechtsanwalt B3 aus D1 beigeordnet.
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten haben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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