BVerfG - Beschluss vom 04.09.2017
1 BvR 2443/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 2031
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 60/16

Prozesskostenhilfe für ein Entschädigungsklageverfahren i.R.e. Verfassungsbeschwerde; Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens

BVerfG, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 2443/16

DRsp Nr. 2017/15817

Prozesskostenhilfe für ein Entschädigungsklageverfahren i.R.e. Verfassungsbeschwerde; Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens

Tenor

Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2016 verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Entschädigungsklageverfahren nach § 198 GVG.

I.