VGH Hessen - Beschluss vom 28.01.2013
7 D 228/13
Normen:
ZPO § 114 S. 1; VwGO § 166;
Fundstellen:
DÖV 2013, 444
NJW 2013, 1690
NJW 2013, 8
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 698/12

Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

VGH Hessen, Beschluss vom 28.01.2013 - Aktenzeichen 7 D 228/13

DRsp Nr. 2013/4720

Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

1. Eine Beschwerde, die sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht richtet, ist keine Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 VwGO, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.2. Das Risiko des unbemittelten Antragstellers, bei Verwerfung oder Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe eine Festgebühr in Höhe von 50,00 € zahlen zu müssen stellt, weder rechtlich noch faktisch eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rechtswegsperre dar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Oktober 2012 - 4 K 698/12.WI -, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 23. März 2011 versagt wurde, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; VwGO § 166;

Gründe