Die als sofortige Beschwerde anzusehende Beschwerde der Beklagten vom 8 2 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 4.1.2002 ist zulässig, insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 S. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
Zur Entscheidung über die Beschwerde war gemäß §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 568 Abs. 1 S. 1 ZPO (n.F.) der Einzelrichter berufen, weil die angefochtene Entscheidung nach dem 1.1.2002 erlassen wurde.
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