Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe beantragt für eine Klage auf Feststellung, dass der Beklagte, ihr Ehemann, mit dem sie seit dem 05.05.1999 verheiratet ist, nicht der leibliche Vater ihres am 25.10.1999 geborenen Kindes F. sei. Als Vater kämen vielmehr zwei andere Männer in Betracht, die bisher aber nicht bereit seien, die Vaterschaft anzuerkennen.
Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung sei mutwillig herbeigeführt worden. Da die Klägerin bei Heirat gewusst habe, dass sie von einem anderen Mann schwanger sei, hätte sie die Eheschließung vor der Geburt des Kindes unterlassen müssen, um nicht die falsche Folge des § 1592 Nr. 1 BGB, wonach Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, herbeizuführen.
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