OLG Thüringen - Beschluss vom 15.11.2000
2 WF 195/00
Normen:
ZPO § 115 ;
Vorinstanzen:
AG Eisenach, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 240/00

Prozeßkostenhilfe für Kinder; Prozeßkostenvorschußanspruch gegen den Sorgeberechtigten

OLG Thüringen, Beschluss vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 2 WF 195/00

DRsp Nr. 2002/2921

Prozeßkostenhilfe für Kinder; Prozeßkostenvorschußanspruch gegen den Sorgeberechtigten

»Im Rahmen der Prozeßkostenhilfe kann ein Kind dann nicht auf seinen Vorschußanspruch verwiesen werden, wenn dem Unterhaltspflichtigen der angemessene Unterhalt nicht verbliebe. Insoweit kommt auch eine Ratenzahlungsverpflichtung nicht in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Gründe:

Der minderjährigen Klägerin ist Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage auf Auskunft und Unterhaltszahlung gegen ihren Vater, den Beklagten, bewilligt worden. Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 150,- DM, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Mutter entspricht.

Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 3 ZPO zulässig und begründet, denn die minderjährige Klägerin ist letztlich nicht verpflichtet, Raten in Höhe von 150,- DM monatlich auf die Prozeßkosten zu zahlen.

Zu Recht weist das Amtsgericht allerdings darauf hin, daß nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum dem minderjährigen Kind gem. § 1601, 1360a BGB grundsätzlich ein Prozeßkostenvorschußanspruch gegen seine unterhaltspflichtigen Eltern zusteht, der zudem der staatlichen Prozeßkostenhilfe vorgeht (vgl. Zöller-Philippi, , 21. Auflage, § RZ 67 ff.; OLG München, FamRZ 1993, , OLG Jena, FamRZ 1998, ).