Die Kläger beabsichtigen im Rahmen, der Abänderungsklage erhöhten Unterhalt vom Beklagten zu fordern. Das Amtsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch für die Klage wegen Mutwilligkeit gemäß § 114 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Kläger Sozialhilfe über die von ihnen jetzt geltend gemachten Beträge hinaus bezögen. Eine Partei, die die Kosten selbst tragen müsste, würde angesichts des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß §
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 127 ZPO zulässig und begründet. Nach allgemeiner Auffassung (vgl. Künkel, FamRZ 1994, 540 ff. m. w. N.) ist der Hilfeempfänger ungeachtet des gesetzlichen Forderungsübergangs Gläubiger des Unterhaltsanspruchs, soweit Sozialhilfe noch nicht geleistet worden ist.
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