OLG Hamm - Beschluß vom 28.07.1994
2 WF 263/94
Normen:
BSHG § 91 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1533
NJW-RR 1995, 708

Prozeßkostenhilfe für Klage auf übergegangene Unterhaltsansprüche

OLG Hamm, Beschluß vom 28.07.1994 - Aktenzeichen 2 WF 263/94

DRsp Nr. 1995/1571

Prozeßkostenhilfe für Klage auf übergegangene Unterhaltsansprüche

Bezieht ein Unterhaltsberechtigter Sozialhilfe in einem Umfang, der den geltend gemachten Unterhalt übersteigt, so kann ihm die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit verweigert werden, wenn die Unterhaltsansprüche erst ab Rechtshängigkeit geltend gemacht werden.

Normenkette:

BSHG § 91 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Kläger beabsichtigen im Rahmen, der Abänderungsklage erhöhten Unterhalt vom Beklagten zu fordern. Das Amtsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch für die Klage wegen Mutwilligkeit gemäß § 114 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Kläger Sozialhilfe über die von ihnen jetzt geltend gemachten Beträge hinaus bezögen. Eine Partei, die die Kosten selbst tragen müsste, würde angesichts des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 91 BSHG den Rechtsstreit nicht führen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 127 ZPO zulässig und begründet. Nach allgemeiner Auffassung (vgl. Künkel, FamRZ 1994, 540 ff. m. w. N.) ist der Hilfeempfänger ungeachtet des gesetzlichen Forderungsübergangs Gläubiger des Unterhaltsanspruchs, soweit Sozialhilfe noch nicht geleistet worden ist.