OLG Nürnberg - Beschluß vom 16.06.1994
7 WF 1766/94
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
AnwBl 1997, 233
DRsp I(166)327d
FamRZ 1995, 1502
JurBüro 1995, 311
NJW-RR 1995, 901
StAZ 1995, 328

Prozeßkostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe

OLG Nürnberg, Beschluß vom 16.06.1994 - Aktenzeichen 7 WF 1766/94

DRsp Nr. 1995/4643

Prozeßkostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe

»Für die Scheidung einer Scheinehe wird wegen selbstverschuldeter Bedürftigkeit keine Prozeßkostenhilfe gewährt, wenn aus Zahlungen für die Eingehung der Scheinehe keine Rücklagen für den Fall der Scheidung gebildet wurden.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die (gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Voraussetzungen, unter denen der Antragstellerin für ihren Scheidungsantrag Prozeßkostenhilfe gewährt werden könnte (§ 114 ff ZPO), nicht vorliegen.

Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien ist davon auszugehen, daß es sich bei der am 1. 10. 1991 zwischen ihnen geschlossenen Ehe um eine - nie vollzogene oder auch nur durch Zusammenleben verwirklichte - Scheinehe handelt.

Es kann dahinstehen, ob Prozeßkostenhilfe für diese Scheinehe bereits deshalb nicht gewährt werden kann, weil die Inanspruchnahme staatlicher Gelder für diesen Zweck rechtsmißbräuchlich ist (so OLG Stuttgart, FamRZ 1992, 195) und/oder der Scheidungsantrag in diesem Fall mutwillig ist (so z.B. Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 114 RdNr. 124).