Die (gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Voraussetzungen, unter denen der Antragstellerin für ihren Scheidungsantrag Prozeßkostenhilfe gewährt werden könnte (§ 114 ff ZPO), nicht vorliegen.
Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien ist davon auszugehen, daß es sich bei der am 1. 10. 1991 zwischen ihnen geschlossenen Ehe um eine - nie vollzogene oder auch nur durch Zusammenleben verwirklichte - Scheinehe handelt.
Es kann dahinstehen, ob Prozeßkostenhilfe für diese Scheinehe bereits deshalb nicht gewährt werden kann, weil die Inanspruchnahme staatlicher Gelder für diesen Zweck rechtsmißbräuchlich ist (so OLG Stuttgart, FamRZ 1992, 195) und/oder der Scheidungsantrag in diesem Fall mutwillig ist (so z.B. Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 114 RdNr. 124).
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