OLG Stuttgart, Beschluß vom 04.02.1997 - Aktenzeichen 17 WF 40/97
DRsp Nr. 1998/3109
Prozeßkostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe
1. Auch bei rechtsmißbräuchlichem Eingehen einer Ehe (Scheinehe) ist der armen Partei wenigstens dann Prozeßkostenhilfe für ihren Scheidungsantrag zu bewilligen, wenn ihr die Bildung von Rücklagen für das vorhersehbare Scheidungsverfahren nicht angesonnen werden kann.2. In Fällen der Scheinehe sind an die Glaubhaftmachung einer prozeßkostenhilferechtlichen Bedürftigkeit besondere Anforderungen zu stellen. Der Nachweis des Sozialhilfebezugs reicht nicht aus.