Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht dem Antragsteller die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert.
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit der Vorlage der "Kurzfristigen Erfolgsrechnung" vom 31.03.1994 und den Belegen über seine Belastungen bereits glaubhaft gemacht hat, daß er nicht in der Lage ist, die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Selbst wenn man nämlich diese Erfolgsrechnung ohne nähere Erläuterungen für einzelne Positionen (z.B. 1240 und 1250) als Nachweis für die Armut im prozeßrechtlichen Sinne gelten lassen wollte, muß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe daran scheitern, daß dem Gesuch die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.
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