OLG Köln - Beschluß vom 28.11.1994
13 W 60/94
Normen:
ZPO § 114 § 115 § 485 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 84
OLGReport-Köln 1995, 110

Prozeßkostenhilfe für selbständige Beweisverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 28.11.1994 - Aktenzeichen 13 W 60/94

DRsp Nr. 1995/4888

Prozeßkostenhilfe für selbständige Beweisverfahren

1. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kommt auch im selbständigen Beweisverfahren in Betracht.2. Bei der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist auf die Erfolgsaussicht des Antrags im selbständigen Beweisverfahren, nicht auf die einer beabsichtigten Klage abzustellen.3. Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO ist nur gegeben, wenn im Falle der Bestätigung der Beweisfrage durch das Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme ein Anspruch des Antragstellers gegeben sein kann.

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 § 485 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht dem Antragsteller die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert.

Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit der Vorlage der "Kurzfristigen Erfolgsrechnung" vom 31.03.1994 und den Belegen über seine Belastungen bereits glaubhaft gemacht hat, daß er nicht in der Lage ist, die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Selbst wenn man nämlich diese Erfolgsrechnung ohne nähere Erläuterungen für einzelne Positionen (z.B. 1240 und 1250) als Nachweis für die Armut im prozeßrechtlichen Sinne gelten lassen wollte, muß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe daran scheitern, daß dem Gesuch die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.