OLG Saarbrücken - Beschluß vom 16.01.1995
9 WF 1/95
Normen:
BSHG § 91 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 ; SGB I § 31 § 32 ; ZPO § 114 ;

Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsklage eines Sozialhilfeempfängers bei übergegangenen Ansprüchen

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 16.01.1995 - Aktenzeichen 9 WF 1/95

DRsp Nr. 1995/2431

Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsklage eines Sozialhilfeempfängers bei übergegangenen Ansprüchen

1. Sind Unterhaltsansprüche gemäß § 91 Abs. 1 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, so fehlt dem Unterhaltsberechtigten für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem die Rechtshängigkeit eintritt, die Aktivlegitimation für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche.2. Eine zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Sozialhilfeempfänger vereinbarte (treuhänderische) Rückabtretung oder die vom Träger der Sozialhilfe dem Sozialhilfeempfänger erteilte Einzugsermächtigung sind wegen Verstoßes gegen §§ 31, 32 SGB I unwirksam.3. Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Sozialhilfeempfänger für die Zeit ab dem Monat nach Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, da die Rechtsverfolgung insoweit mutwillig ist, soweit Unterhaltsansprüche bis zur Höhe der gewährten Sozialhilfe begehrt werden.

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 ; SGB I § 31 § 32 ; ZPO § 114 ;

Gründe: