OLG Saarbrücken - Beschluß vom 01.07.1994
6 WF 54/94
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; BSHG § 91 ; GKG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 105/94

Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsklage eines Sozialhilfeempfängers bei übergegangenen Ansprüchen

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 01.07.1994 - Aktenzeichen 6 WF 54/94

DRsp Nr. 1995/2440

Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsklage eines Sozialhilfeempfängers bei übergegangenen Ansprüchen

Da der Träger der Sozialhilfe nach § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG die Möglichkeit hat, künftigen Unterhalt unter Ausnutzung der ihm zustehenden Gerichtskosten - Vorschußfreiheit im eigenen Namen einzuklagen, erscheint, zumindest im Fall fortlaufenden Sozialhilfebezuges in einer den Unterhalt übersteigenden Höhe die Rechtsverfolgung durch den Sozialhilfeempfänger selbst als mutwillig im Sinn von § 114 ZPO.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 ; BSHG § 91 ; GKG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die bei der Antragstellerin lebenden Söhne A. und B. hervorgegangen.

Die - für sich und beide Kinder Sozialhilfe beziehende - Antragstellerin hatte um Prozeßkostenhilfe für eine am 15.03.1994 eingereichte Klage gegen den Antragsgegner auf Zahlung von mtl. jeweils 320 DM Kindesunterhalt und von 1.000 DM Ehegattenunterhalt ab Klagezustellung gebeten.

Das Familiengericht hat der Antragstellerin insoweit Prozeßkostenhilfe bewilligt als sie Getrenntlebendenunterhalt in Höhe von monatlich 457,60 DM ab Klagezustellung begehrt. Im übrigen hat es die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert.