Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die bei der Antragstellerin lebenden Söhne A. und B. hervorgegangen.
Die - für sich und beide Kinder Sozialhilfe beziehende - Antragstellerin hatte um Prozeßkostenhilfe für eine am 15.03.1994 eingereichte Klage gegen den Antragsgegner auf Zahlung von mtl. jeweils 320 DM Kindesunterhalt und von 1.000 DM Ehegattenunterhalt ab Klagezustellung gebeten.
Das Familiengericht hat der Antragstellerin insoweit Prozeßkostenhilfe bewilligt als sie Getrenntlebendenunterhalt in Höhe von monatlich 457,60 DM ab Klagezustellung begehrt. Im übrigen hat es die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert.
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