OLG Naumburg - Beschluss vom 27.04.2000
8 WF 52/00
Normen:
ZPO § 114 § 620 Nr. 6 ; BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1082

Prozesskostenhilfe für Unterhaltsklage trotz bestehender einstweiliger Anordnung

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.04.2000 - Aktenzeichen 8 WF 52/00

DRsp Nr. 2002/6231

Prozesskostenhilfe für Unterhaltsklage trotz bestehender einstweiliger Anordnung

1. Der im Verfahren nach § 620 ZPO erlangte Rechtsschutz ist seiner Natur nach ein vorläufiger, so dass für eine sich anschließende Klage auf Zahlung von Unterhalt weder das Rechtsschutzbedürfnis noch die Aussicht auf Erfolg fehlt. 2. Da die Partei, zu deren Gunsten die einstweilige Anordnung ergangen ist, an der endgültigen Titulierung in der Hauptsache ein Interesse hat, ist ihr auch in vollem Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 620 Nr. 6 ; BGB § 1361 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1082