OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.10.2005
5 WF 203/05
Normen:
ZPO § 114 § 115 ; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 311 F 1261/05

Prozesskostenhilfe für Verfahren zur Aufhebung einer Scheinehe - mutwillige Verursachung der Hilfebedürftigkeit?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.10.2005 - Aktenzeichen 5 WF 203/05

DRsp Nr. 2006/817

Prozesskostenhilfe für Verfahren zur Aufhebung einer Scheinehe - mutwillige Verursachung der Hilfebedürftigkeit?

»Eine Partei, die rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können (BGH FamRZ 2005, 1477.). Hat sie aber keine Gegenleistung erhalten, kann dieser Gesichtspunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegenstehen.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 ; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe: