SchlHOLG - Beschluss vom 13.12.2005
15 WF 343/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2006, 343
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 244/05

Prozesskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren - mutwillige Rechtswahrnehmung bei Nichtexistenz eines Kindes?

SchlHOLG, Beschluss vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 15 WF 343/05

DRsp Nr. 2006/974

Prozesskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren - mutwillige Rechtswahrnehmung bei Nichtexistenz eines Kindes?

»Die Verteidigung in einem Sorgerechtstreit, dass das Sorgerechtsverfahren ins Leere laufe, weil gerade kein Kind, um dessen Sorge gestritten werden könne, geboren worden sei, und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu einem vom Familiengericht anberaumten Anhörungstermin ist nicht mutwillig.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO sind auf Seiten der Antragsgegnerin gegeben. Die Rechtswahrnehmung ist nicht mutwillig.