Dem Beklagten kann für seine Berufung gegen das seine Vaterschaft feststellende Urteil des Familiengerichts vom 12.06.2003 keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, da sein Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO). Denn der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft belegen würden.
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