OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.10.2003
11 UF 2342/03
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1600d ;
Vorinstanzen:
AG Fürth - 202 F 757/03 - 12.6.2003,

Prozesskostenhilfe im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.10.2003 - Aktenzeichen 11 UF 2342/03

DRsp Nr. 2003/14795

Prozesskostenhilfe im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

»Auch in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Vaterschaftsfeststellungsverfahren hat die Rechtsverteidigung des als Vater in Anspruch genommenen Beklagten nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft darlegt.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1600d ;

Entscheidungsgründe:

Dem Beklagten kann für seine Berufung gegen das seine Vaterschaft feststellende Urteil des Familiengerichts vom 12.06.2003 keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, da sein Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO). Denn der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft belegen würden.