I.
Dem Kläger war für seine Vaterschaftsanfechtungsklage mit Beschluß vom 07.12.2001 Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden.
Mit Endurteil vom 02.04.2002 hat das Familiengericht Straubing festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten ist und es hat die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben.
Nach dem der Erzeuger der Beklagten, ..., die Vaterschaft anerkannt hatte, hat das Familiengericht mit Beschluß vom 07.08.2003 angeordnet, dass der Kläger aus seinem Vermögen 1.227,40 Euro zu zahlen hat, da er gegen den leiblichen Vater der Beklagten insoweit einen Kostenerstattungsanspruch habe.
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