OLG Nürnberg - Beschluss vom 10.12.2003
9 WF 3827/03
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 592
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 07.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 908/01

Prozesskostenhilfe: Keine Vewesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der beantragenden Partei bei Erwerb einer offensichtlich nicht realisierbaren Forderung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 9 WF 3827/03

DRsp Nr. 2004/756

Prozesskostenhilfe: Keine Vewesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der beantragenden Partei bei Erwerb einer offensichtlich nicht realisierbaren Forderung

»Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei tritt nicht ein, wenn diese eine offensichtlich nicht realisierbare Forderung erwirbt. Eine auf einen derartigen Forderungserwerbs gestützte Zahlungsanordnung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO ist daher aufzuheben, selbst wenn der die Zahlung anordnende Beschluss die Haftung der Partei auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs beschränkt.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Dem Kläger war für seine Vaterschaftsanfechtungsklage mit Beschluß vom 07.12.2001 Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden.

Mit Endurteil vom 02.04.2002 hat das Familiengericht Straubing festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten ist und es hat die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben.

Nach dem der Erzeuger der Beklagten, ..., die Vaterschaft anerkannt hatte, hat das Familiengericht mit Beschluß vom 07.08.2003 angeordnet, dass der Kläger aus seinem Vermögen 1.227,40 Euro zu zahlen hat, da er gegen den leiblichen Vater der Beklagten insoweit einen Kostenerstattungsanspruch habe.