OLG Celle - Beschluss vom 12.09.2005
10 WF 26/05
Normen:
BGB § 1612b Abs. 1, Abs. 3 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 623 F 4145/04

Prozesskostenhilfe: Meistbegünstigung bei Unklarheit über Anrechnung des Kindergeldes; Unterhaltsrecht: Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines in der Berufsausbildung befindlichen Volljährigen bei Leistungsfähigkeit eines Elternteils

OLG Celle, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 10 WF 26/05

DRsp Nr. 2007/8223

Prozesskostenhilfe: Meistbegünstigung bei Unklarheit über Anrechnung des Kindergeldes; Unterhaltsrecht: Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines in der Berufsausbildung befindlichen Volljährigen bei Leistungsfähigkeit eines Elternteils

1. Der Unterhaltsbedarf eines in der Berufsausbildung befindlichen Volljährigen bemisst sich allein nach dem Einkommen eines Elternteils, wenn der andere Elternteil über keine seinen eigenen angemessenen Unterhalt überschreitende Einkünfte verfügt und deshalb keinen Beitrag zum Kindesunterhalt leisten kann. 2. Die Frage, ob auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen in der Ausbildung befindlichen Kindes, das über eigenes Erwerbseinkommen verfügt, das Kindergeld analog § 1612b Abs. 3 BGB voll oder nach § 1612b Abs. 1 BGB nur zur Hälfte anzurechnen ist, wenn der Elternteil, der das Kindergeld für das Kind bezieht, nicht leistungsfähig ist, kann im Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend entschieden werden. Insoweit ist zu Gunsten des Kindes von einer lediglich hälftigen Anrechnung auszugehen.

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 1, Abs. 3 ; ZPO § 114 ;

Gründe: