Nach Scheidung ihrer Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 19. Dezember 2001, rechtskräftig seit diesem Tag, begehrt die Antragstellerin nunmehr Prozesskostenhilfe für eine isolierte Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts. Das Familiengericht hat den dahingehenden Antrag abgelehnt mit der Begründung, die beabsichtigte Klage sei mutwillig.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken. In der Sache führt sie indes nicht zum Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Denn auch bei hinreichender Erfolgsaussicht kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin jedenfalls mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist.
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