OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.12.2002
5 WF 89/02
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1759
OLGReport-Zweibrücken 2003, 190
Vorinstanzen:
AG Neustadt a. d. Wstr. - 2 F 185/02 - 26.07.2002,

Prozesskostenhilfe, Mutwille, Scheidungsverbundverfahren, Folgesache, isolierte Familiensache

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 5 WF 89/02

DRsp Nr. 2003/1268

Prozesskostenhilfe, Mutwille, Scheidungsverbundverfahren, Folgesache, isolierte Familiensache

»Wer nachehelichen Ehegattenunterhalt ohne beachtlichen Grund außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens als isolierte Familiensache geltend macht, handelt mutwillig. Ihm ist keine Prozesskostenhilfe, auch nicht in Höhe der Gebühren, die bei Geltendmachung der Unterhaltsansprüche als Folgesache angefallen wären, zu bewilligen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Nach Scheidung ihrer Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 19. Dezember 2001, rechtskräftig seit diesem Tag, begehrt die Antragstellerin nunmehr Prozesskostenhilfe für eine isolierte Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts. Das Familiengericht hat den dahingehenden Antrag abgelehnt mit der Begründung, die beabsichtigte Klage sei mutwillig.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken. In der Sache führt sie indes nicht zum Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Denn auch bei hinreichender Erfolgsaussicht kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin jedenfalls mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist.