OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.03.2005
9 WF 67/05
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1914
MDR 2005, 1296
OLGReport-Brandenburg 2005, 544
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 361/04

Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im umgangsrechtlichen Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 9 WF 67/05

DRsp Nr. 2005/10866

Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im umgangsrechtlichen Verfahren

Im umgangsrechtlichen Verfahren muß die bedürftige Partei im Grundsatz zunächst das Jugendamt einschalten, bevor sie ein gerichtliches Verfahren einleitet

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt und begründet worden.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, der Antragsgegnerin ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht bereits entgegen, dass die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin in der vorgenommenen Weise insgesamt als mutwillig anzusehen ist, sodass die Voraussetzungen gemäß § 114 ZPO nicht gegeben sind. Eine verständige, bemittelte Partei hätte die Kosten dieses Verfahren - jedenfalls zum in Rede stehenden Zeitpunkt - nicht entstehen lassen.