Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, der Antragsgegnerin ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht bereits entgegen, dass die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin in der vorgenommenen Weise insgesamt als mutwillig anzusehen ist, sodass die Voraussetzungen gemäß §
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