Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, der Antragsgegnerin ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht bereits entgegen, dass die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin in der vorgenommenen Weise insgesamt als mutwillig anzusehen ist, sodass die Voraussetzungen gemäß § 114 ZPO nicht gegeben sind. Eine verständige, bemittelte Partei hätte die Kosten dieses Verfahren - jedenfalls zum in Rede stehenden Zeitpunkt - nicht entstehen lassen.
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