OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.01.2002
2 (20) WF 44/01
Normen:
ZPO § 114 § 93 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 102
FuR 2002, 542
Vorinstanzen:
AG Ettlingen, vom 14.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 155/00

Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit; freiwillig geleisteter Sockelbetrag; Aufforderung zur Errichtung eines Vollstreckungstitels

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2002 - Aktenzeichen 2 (20) WF 44/01

DRsp Nr. 2002/10964

Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit; freiwillig geleisteter Sockelbetrag; Aufforderung zur Errichtung eines Vollstreckungstitels

»Der Umstand, dass ein vermögender Kläger wegen des gem. § 93 ZPO bestehenden Kostenrisikos den freiwillig gezahlten Sockelbetrag nicht ohne vorherige Aufforderung der beklagten Partei zur Zahlung bzw. Titulierung einklagen würde, lässt das Einklagen des bisher freiwillig bezahlten Teils der Unterhaltsforderung mutwillig erscheinen.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 93 ;

Gründe:

I.

Die am 24.02.1954 geborene Klägerin verlangte vom Beklagten, ihrem getrenntlebenden und freiwillig monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 850 DM zahlenden Ehemann, mit ihrer am 20.09.2000 beim Amtsgericht Ettlingen eingereichten Klage zunächst für die Monate April 2000 bis einschließlich August 2000 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 3.444,50 DM nebst Zinsen sowie ab September 2000 einen monatlichen, zum 01. eines jeden Monats fälligen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.520,50 DM. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Beklagte trat ihrem Prozesskostenhilfegesuch entgegen und machte u. a. geltend, soweit er regelmäßig freiwillige Unterhaltszahlungen leiste, sei die beabsichtigte Klage mutwillig.