OLG München - Beschluß vom 04.11.1996
16 WF 1124/96
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1088
Vorinstanzen:
AG Pfaffenhofen/Ilm (2 F 263/96),

Prozeßkostenhilfe oder Prozeßkostenvorschuß: Zumutbarkeit des Vorschusses

OLG München, Beschluß vom 04.11.1996 - Aktenzeichen 16 WF 1124/96

DRsp Nr. 1998/91

Prozeßkostenhilfe oder Prozeßkostenvorschuß: Zumutbarkeit des Vorschusses

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens setzt ein die Prozeßkostenhilfe verdrängender Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses voraus, daß dem Antragsgegner die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses zumutbar ist. Dabei ist - soweit er noch nicht anwaltlich vertreten ist - zu beachten, daß auch der Antragsgegner berechtigt ist, einen Anwalt zu beauftragen und daß die Kosten für diesen Anwalt bei der Frage der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind verheiratet, leben aber getrennt. Im vorliegenden Verfahren erstrebt die Antragstellerin die Scheidung. Ein dazu eingereichtes Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wies das Familiengericht mit Beschluß vom 09.08.1996 zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft. Es ist auch in der Sache selbst erfolgreich. Der Antragstellerin kann Prozeßkostenhilfe nicht versagt werden.