OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.12.1999
2 WF 105/99
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 390
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 180/98

Prozeßkostenhilfe, Raten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.1999 - Aktenzeichen 2 WF 105/99

DRsp Nr. 2000/9286

Prozeßkostenhilfe, Raten

»Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks i.S. § 88 Abs. II Nr. 7 BSHG richtet sich nach der Anzahl der Bewohner und deren Wohnbedürfnissen sowie nach Größe und Wert des Objekts. Der Grenzwert eines Familienheims (Haus) mit nur einer Wohnung von 130 qm für eine vierköpfige Familie ( vgl. § 39 Abs.2 des 2. WoBauG) ist entsprechend zu vermindern, wenn die Wohnfläche von weniger als vier Personen genutzt wird; und zwar in der Regel je Person um 20 qm.«

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Ehefrau (Antragstellerin) begehrt mit ihrem am 22.07.1998 beim Amtsgericht eingegangenem Antrag Scheidung der am 12.12.1997 geschlossenen Ehe. Die Ehefrau, die nach den jetzt übereinstimmenden Angaben der Parteien seit etwa Ende Mai 1998 vom Ehemann (Antragsgegner) getrennt lebt, wohnt zusammen mit ihrem am 23.12.1983 geborenen Sohn aus erster Ehe und mit ihrem am 01.04.1989 geborenen Sohn aus zweiter Ehe in dem ihr gehörenden Einfamilienhaus. Für das Haus, das eine Wohnfläche von ca. 100 m² hat, gibt die Ehefrau einen Verkehrswert von 350.000,00 DM an.

Mit Beschluß vom 10.09.1998 wies das Amtsgericht das Prozeßkostenhilfegesuch der Ehefrau zurück.