SchlHOLG - Beschluss vom 06.11.2000
10 WF 175/00
Normen:
UVG § 7 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 82
Vorinstanzen:
AG Oldenburg i. H. - 5 F 62/00 ,

Prozeßkostenhilfe unter anwaltschaftlicher Beiordnung - rückübertragene Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder

SchlHOLG, Beschluss vom 06.11.2000 - Aktenzeichen 10 WF 175/00

DRsp Nr. 2001/6882

Prozeßkostenhilfe unter anwaltschaftlicher Beiordnung - rückübertragene Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder

Prozeßkostenhilfe unter anwaltschaftlicher Beiordnung ist regelmäßig zu gewähren, wenn für minderjährige Kinder die auf sie nach § 7 UVG zurückübertragenen Unterhaltsansprüche für Vergangenheit und Zukunft eingeklagt werden.

Normenkette:

UVG § 7 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Die beabsichtigte Klage auf Zahlung des Kindesmindestunterhaltes hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, auch soweit teilweise gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 UVG zurückübertragende Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.

Zu der Frage, ob einem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn er Klage auf Zahlung übergegangener und rückübertragender Unterhaltsansprüche erheben will, liegt, soweit ersichtlich, keine gefestigte Rechtsprechung oder herrschende Meinung vor. Zum Meinungsstand wird verwiesen auf den ausführlichen Beschluss des OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284 - 1286.