Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Die beabsichtigte Klage auf Zahlung des Kindesmindestunterhaltes hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, auch soweit teilweise gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 UVG zurückübertragende Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.
Zu der Frage, ob einem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn er Klage auf Zahlung übergegangener und rückübertragender Unterhaltsansprüche erheben will, liegt, soweit ersichtlich, keine gefestigte Rechtsprechung oder herrschende Meinung vor. Zum Meinungsstand wird verwiesen auf den ausführlichen Beschluss des OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284 - 1286.
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