OLG Nürnberg - Beschluß vom 17.10.1994
7 WF 3140/94
Normen:
ZPO § 120 Abs. 1 § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1996, 52
EzFamR aktuell 1994, 473
FamRZ 1995, 751
Rpfleger 1995, 259
SGb 1995, 607

Prozeßkostenhilfe unter dem Vorbehalt der Anordnung von Ratenzahlungen

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17.10.1994 - Aktenzeichen 7 WF 3140/94

DRsp Nr. 1995/1934

Prozeßkostenhilfe unter dem Vorbehalt der Anordnung von Ratenzahlungen

»1. Eine - unter besonderen Umständen zulässige - Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Vorbehalt der Anordnung von Ratenzahlungen nach besserer Prüfung der insoweit maßgeblichen Verhältnisse führt dazu, daß bis zur Hauptsacheentscheidung Ratenzahlungen angeordnet werden können. Eine von Seiten der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO angreifbare Ablehnung der Festsetzung von Raten liegt in diesem Fall erst vor, wenn bis zur Hauptsacheentscheidung von dem Vorbehalt kein Gebrauch gemacht ist. Die Dreimonatsfrist des § 127 Abs. 3 ZPO beginnt in diesem Fall erst mit der Verkündung der die Instanz abschließenden Hauptsacheentscheidung.«2. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Vorbehalt, zu einem späteren Zeitpunkt über die Verpflichtung zur Zahlung von Raten zu entscheiden, ist jedenfalls dann zulässig, wenn über die auch für die Anordnung von Raten maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse in einem laufenden Unterhaltsverfahren noch gestritten wird.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 1 § 127 Abs. 3 ;

Gründe: