Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO (n.F.) der Einzelrichter berufen.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, da die Antragsgegnerin den geltend gemachten Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 6 BGB verwirkt habe. Zur weiteren Begründung hat es auf den Inhalt des Beschlusses vom 22.5.2002 im Parallelverfahren 31 F 488/99 betreffend den Trennungsunterhalt und damit im Ergebnis auf die in diesem Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme verwiesen.
Die Antragsgegnerin begehrt vom Antragsteller nach Rechtskraft der Scheidung Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 1 BGB bzw. aus § 1573 Abs. 2 BGB.
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