OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.07.2002
9 WF 100/02
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1574 Abs. 1 ; BGB § 1574 Abs. 2 ; BGB § 1579 Nr. 6 ; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1019
MDR 2003, 111
OLGReport-Brandenburg 2002, 466
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 22.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 259/00

Prozesskostenhilfe; Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 9 WF 100/02

DRsp Nr. 2003/2795

Prozesskostenhilfe; Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

Die Verwirkung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs kommt nur insoweit in Betracht, als dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten zur Last zu legen ist.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 1 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1574 Abs. 1 ; BGB § 1574 Abs. 2 ; BGB § 1579 Nr. 6 ; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 ;

Gründe:

Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO (n.F.) der Einzelrichter berufen.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, da die Antragsgegnerin den geltend gemachten Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 6 BGB verwirkt habe. Zur weiteren Begründung hat es auf den Inhalt des Beschlusses vom 22.5.2002 im Parallelverfahren 31 F 488/99 betreffend den Trennungsunterhalt und damit im Ergebnis auf die in diesem Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme verwiesen.

Die Antragsgegnerin begehrt vom Antragsteller nach Rechtskraft der Scheidung Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 1 BGB bzw. aus § 1573 Abs. 2 BGB.