OLG Koblenz - Beschluss vom 25.04.2002
9 WF 259/02
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 97
FuR 2002, 371
MDR 2002, 1126
OLGReport-Koblenz 2003, 53
ZInsO 2002, 494
Vorinstanzen:
AG Betzdorf - Beschluss vom 28.01.02 - 5 F 744/01.PKH I -,

Prozesskostenhilfe: Vorschusspflicht unter Ehegatten - Darlegungslast

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 9 WF 259/02

DRsp Nr. 2003/6867

Prozesskostenhilfe: Vorschusspflicht unter Ehegatten - Darlegungslast

»1. Die Darlegungslast dafür, dass ein Prozesskostenvorschussanspruch entweder nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann, liegt beim Antragsteller.2. Der der in Scheidung lebenden Ehefrau gegen ihren Ehemann zustehende Unterhaltsanspruch nach § 1360a Abs. 4 BGB wird nicht schon dadurch, dass sie inzwischen mit einem anderen Mann in einer noch nicht verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt, ausgeschlossen.«

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.