OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.05.2002
16 WF 39/02
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1684 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1712
OLGReport-Karlsruhe 2003, 385
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 01.03.2002

Prozeßkostenhilfe wenn Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2002 - Aktenzeichen 16 WF 39/02

DRsp Nr. 2002/12379

Prozeßkostenhilfe wenn Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat

»1. Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gemäß § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen zu haben.2. Zu den Voraussetzungen, unter denen in Fällen dieser Art gleichwohl Prozesskostenhilfe versagt werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1684 ;

Gründe:

Die beteiligten Eltern haben durch gerichtlich beurkundete Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 den Umgang des Vaters mit ihrer Tochter A geregelt. Die Vereinbarung wurde (noch) nicht als gerichtliche Umgangsregelung übernommen. Der Vater beantragt dies. Die Mutter hat in einer Eingabe vom November 2001 dem Familiengericht über verschiedene Schwierigkeiten berichtet. Dies Familienrichterin belehrte die Mutter dahin, dass sie, falls sie ein gerichtliches Verfahren eingeleitet sehen möchte, sie einen Antrag bei der Rechtsantragsstelle zu Protokoll geben möge; zuvor sei sie allerdings gehalten, eine Regelung mit Hilfe des Jugendamts außergerichtlich zu versuchen; bis dahin werde das Gericht nichts veranlassen.

Unter dem 22. Dezember 2001 ließ die Antragstellerin beantragen, den Umgang des Vaters für einige Zeit auszusetzen oder zu beschränken. Außerdem beantragte sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X.