OLG Hamm - Beschluss vom 02.12.2005
11 WF 382/05
Normen:
ZPO § 114 § 127 Abs. 2 S. 2 § 258 § 259 § 620 § 620c ; BGB § 1361 Abs. 1 ; GewSchG § 1 § 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 362/05

Prozesskostenhilfe: Zum Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Titulierung eines nicht in Frage gestellten Sockelbetrages

OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 11 WF 382/05

DRsp Nr. 2006/2793

Prozesskostenhilfe: Zum Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Titulierung eines nicht in Frage gestellten Sockelbetrages

»Es ist in der Regel nicht mutwillig iSd § 114 ZPO, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur den streitigen Spitzenbetrag, sondern auch den vom Unterhaltsschuldner nicht in Frage gestellten Sockelbetrag klageweise geltend machen will.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 127 Abs. 2 S. 2 § 258 § 259 § 620 § 620c ; BGB § 1361 Abs. 1 ; GewSchG § 1 § 2 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Die Beschwerde der Klägerin vom 13.10.2005, mit der sie sich dagegen wendet, dass ihr das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 06.10.2005 Prozesskostenhilfe nur insoweit bewilligt hat, als sie Trennungsunterhalt über einen Betrag von monatlich 363,00 Euro hinaus beansprucht, ist nach § 127 II ZPO zulässig und auch begründet.