1.
Die Beschwerde der Klägerin vom 13.10.2005, mit der sie sich dagegen wendet, dass ihr das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 06.10.2005 Prozesskostenhilfe nur insoweit bewilligt hat, als sie Trennungsunterhalt über einen Betrag von monatlich 363,00 Euro hinaus beansprucht, ist nach § 127 II ZPO zulässig und auch begründet.
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