OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.07.2005
5 WF 141/05
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 3 ; ZPO § 115 ;
Vorinstanzen:
AG Büdingen - 51 F 177/05 PKH2,

Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Auflösung einer Kapital-Lebensversicherung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 5 WF 141/05

DRsp Nr. 2005/17442

Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Auflösung einer Kapital-Lebensversicherung

»Der sonst vermögenslosen Partei ist die Auflösung einer Kapital-Lebensversicherung nicht zumutbar, wenn sie glaubhaft macht, dass dieses Vermögen zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung unverzichtbar ist.«

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 3 ; ZPO § 115 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner Prozeßkostenhilfe für das Sorgerechtsverfahren verweigert, weil es ihn für verpflichtet gehalten hat, seine Lebensversicherung einzusetzen. Diese hatte zur Zeit der Entscheidung einen Rückkaufswert von 7.600,00 EUR und ist von dem Antragsgegner, der ein Nettoeinkommen um 1.100,00 EUR aus seiner Arbeit bezieht, über die Jahre mit monatlichen Beiträgen von ca. 41,00 EUR aufgebaut worden. Die Versicherung wird im Erlebensfall im Jahr 2029 fällig.

Der Antragsgegner weist mit seiner Beschwerde darauf hin, daß er mit dem Kapital seine unzulängliche Altersrente aufbessern müsse. Er sei darauf dringend angewiesen, weil er nur eine niedrige gesetzliche Rente zu erwarten habe. Durch die vorzeitige Auflösung der Lebensversicherung drohe ihm ein großer wirtschaftlicher Schaden, weil dann der Rückkaufswert erheblich niedriger sei.