OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.01.2019
18 WF 5/19
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 2947/18

Prozesskostenhilfeantrag für ein UmgangsverfahrenAblehnung von Prozesskostenhilfe wegen MutwilligkeitFehlende Beratung oder Vermittlung durch das Jugendamt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 18 WF 5/19

DRsp Nr. 2019/7372

Prozesskostenhilfeantrag für ein Umgangsverfahren Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit Fehlende Beratung oder Vermittlung durch das Jugendamt

Wenn im Umgangsverfahren ein Elternteil vor Inanspruchnahme des Gerichts keine Beratung oder Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch nimmt, kommt im Einzelfall die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit in Betracht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Freiburg vom 17.12.2018 (52 F 2947/18) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung seines Verfahrenskostenhilfeantrags für ein Umgangsverfahren.

Mit Antrag vom 06.11.2018 machte er geltend, die Antragsgegnerin verweigere ihm seit der Trennung im Oktober 2018 systematisch den Kontakt zu der gemeinsamen, ... Jahre alten Tochter M. (geboren ...).

Mit Verfügung vom 07.11.2018 wurde dem Antragsteller aufgegeben, weitere Unterlagen vorzulegen und mitzuteilen, ob die Eltern bereits die Beratungsmöglichkeiten beim Jugendamt genutzt hätten. Der Antragsteller teilte mit, eine Vermittlung über das Jugendamt sei sinnlos angesichts der harten Verweigerungshaltung der Mutter.