OLG Karlsruhe - Beschluß vom 27.08.1998
2 WF 81/98
Normen:
BSHG § 91 Abs. 4 ; ZPO § 114 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1508
FuR 1999, 186
NJW-RR 1999, 1226
OLGReport-Karlsruhe 1999, 158
Vorinstanzen:
2 F 85/98 ,

Prozeßkostenvorschuß - Vermögen - Freistellungsanspruch Sozialhilfe - Rückabtretung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27.08.1998 - Aktenzeichen 2 WF 81/98

DRsp Nr. 1999/3899

Prozeßkostenvorschuß - Vermögen - Freistellungsanspruch Sozialhilfe - Rückabtretung

»1. Dem Unterhaltsberechtigten, der Sozialhilfe bezieht, kann nach Rückabtretung der übergegangenen Ansprüche durch den Träger der Sozialhilfe Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, da er einen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen den Sozialhilfeträger hat (ebenso OLG Koblenz, FamRZ 1997, 1086, entgegen OLG Köln, FamRZ 1997, 297 : Freistellungsanspruch).2. Dieser Grundsatz erfährt aus Gründen der Prozeßökonomie und zum Zwecke der Gewährleistung eines einheitlichen Verfahrens eine Einschränkung dann, wenn der Sozialhilfeempfänger Unterhalt geltend macht, der die Höhe der Sozialhilfe übersteigt. In diesen Fällen ist ihm einheitlich Prozeßkostenhilfe - ohne Raten (vgl. Senat, FamRZ 1994, 714) - zu bewilligen, es sei denn, seine eigene Mehrforderung wirke sich nicht streitwerterhöhend aus.«

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 4 ; ZPO § 114 § 115 Abs. 2 ;

Gründe: