OLG Bamberg - Beschluss vom 08.03.2000
2 WF 22/00
Normen:
BGB § 1361a Abs. 4 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1093 (LS)
OLGR-Bamberg 2000, 214
OLGReport-Bamberg 2000, 214
Vorinstanzen:
AG Bayreuth - Familiengericht - Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 2 F 789/99 ,

Prozesskostenvorschuss des unterhaltsberechtigten Kindes

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.03.2000 - Aktenzeichen 2 WF 22/00

DRsp Nr. 2001/3611

Prozesskostenvorschuss des unterhaltsberechtigten Kindes

Könnte der unterhaltspflichtige Elternteil selbst Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung erhalten, dann besteht kein Anspruch des unterhaltsberechtigten Kindes auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses.

Normenkette:

BGB § 1361a Abs. 4 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, hat im Wege der Abänderungsklage höheren Kindesunterhalt vom Beklagten verlangt. Die Parteien haben sich im Termin vom 13. Oktober 1999 geeinigt und den Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet.

Der Klägerin ist durch Beschluss des Familiengerichts vom 21. September 1999 antragsgemäß ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Dagegen wendet sich die Staatskasse mit ihrer Beschwerde vom 15. November 1999, mit der verlangt wird, dass Raten in Höhe von monatlich 60,-- DM festgesetzt werden.

Dem Rechtsmittel hat das Familiengericht mit Beschluss vom 28. Dezember 1999 abgeholfen und ab Februar 2000 monatliche Raten in Höhe von 60,-- DM festgesetzt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin gegen ihre Mutter ein Prozesskostenvorschussanspruch zustehe, der monatliche Raten in entsprechender Höhe umfasse.