BGH - Beschluss vom 25.11.2009
XII ZB 46/09
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4;
Fundstellen:
AGS 2010, 172
FF 2010, 130
FamRB 2010, 69
FamRZ 2010, 189
FuR 2010, 159
JurBüro 2010, 314
MDR 2010, 214
NJW 2010, 372
NJW-Spezial 2010, 101
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 WF 44/09
AG Dillenburg, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 814/08

Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen Ehegatten für einen Rechtsstreit auf Zugewinnausgleich gegen den früheren Ehegatten; Auslegung des Begriffs persönliche Angelegenheit

BGH, Beschluss vom 25.11.2009 - Aktenzeichen XII ZB 46/09

DRsp Nr. 2010/239

Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen Ehegatten für einen Rechtsstreit auf Zugewinnausgleich gegen den früheren Ehegatten; Auslegung des Begriffs "persönliche Angelegenheit"

Für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen Ehegatten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit auf Zugewinnausgleich gegen ihren früheren Ehemann. Das Familiengericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Antragstellerin nicht bedürftig sei, weil ihr ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen ihren neuen Ehemann zustehe. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II.