LAG Berlin-Brandenburg vom 26.06.2009
26 Ta 788/09
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4; ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 127; ZPO § 127a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 4671/09

Prozesskostenvorschussanspruch volljähriger Kinder; Begriff der persönlichen Angelegenheit i.S. von § 1360a Abs. 4 BGB; Darlegungslast bei Anspruch auf Prozesskostenvorschuss; Zumutbarkeit der Verweisung auf den Prozesskostenvorschussanpruch; Berechnung des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten

LAG Berlin-Brandenburg, vom 26.06.2009 - Aktenzeichen 26 Ta 788/09

DRsp Nr. 2010/10740

Prozesskostenvorschussanspruch volljähriger Kinder; Begriff der "persönlichen Angelegenheit" i.S. von § 1360a Abs. 4 BGB; Darlegungslast bei Anspruch auf Prozesskostenvorschuss; Zumutbarkeit der Verweisung auf den Prozesskostenvorschussanpruch; Berechnung des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten

1. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses besteht aber auch gegenüber volljährigen Kindern, wenn die Situation des bedürftigen volljährigen Kindes derjenigen eines unterhaltsberechtigten Ehegatten vergleichbar ist (Anschluss an BGH 23.03.2005 - XII ZB 13/05 - NJW 2005, 1722 = BGHReport 2005, 910, zu II 2 b der Gründe). 2. Bei Bestandsstreitigkeiten handelt es sich wegen der Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für die Würde des Arbeitnehmers und seine Persönlichkeitsentfaltung (§ 242 BGB iVm. Art. 1 und 2 GG) um persönliche Angelegenheiten iSd entsprechend anzuwendenden § 1360a Abs. 4 BGB, die über den Streit im Rahmen eines bloßen schuldrechtlichen Austauschverhältnisses hinausweisen. 3. Kommt in Betracht, dass die Partei einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, muss sie darlegen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder warum es ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen (vgl. BGH 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 - NJW-RR 2008, 1531, zu II 3 b der Gründe).